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Satzung

Stand, 19. Februar 2014 Warener Innenstadt e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ,,Warener Innenstadt e.V.“. Der Verein führt die Geschäfte und Aktivitäten des „Handels und Gewerbevereins Waren (Müritz) e.V.“ weiter und ist dessen Rechtsnachfolger. Er hat seinen Sitz in Waren (Müritz). Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Waren eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe unter Wahrung von parteipolitischer, konfessioneller und beruflicher Neutralität in Zusammenarbeit aller Gewerbetreibenden, Freiberufler, Beherberger, Handwerker, der Industrie, der Banken und sämtlicher anderer mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitender Unternehmen die Innenstadt Waren's zu fördern, insbesondere die Stadtverschönerung voranzutreiben und die Attraktivität des Stadtbildes zu heben. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. jeden Jahres und endet am 31.12. desselben Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt, Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss
4.1
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden und sein, die Produktion, Handwerk, Handel, Beherbergung oder Dienstleistungen jedweder Art betreibt und / oder freiberuflich tätig ist und ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Waren (Müritz) hat bzw. als außerhalb der Stadt Waren ansässige Person den Zweck des Vereins fördern will. Ordentliches Mitglied können auch natürliche Personen werden und sein, die in Produktion, Handwerk, Handel, Beherbergungs- und Dienstleistungsunternehmen jeder Art oder in freiberuflichen Tätigkeiten leitenden Positionen bekleiden.
Juristische Personen üben ihr Stimm- und Gestaltungsrecht durch deren Organe oder im Einzelfall durch von diesen bestimmte natürliche Personen aus.
Ehrenamtliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, deren Ernennung als Ehrenmitglied die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, dem ein Vorschlag eines Vereinsmitgliedes an den Vorstand zugrunde liegen muß, beschließt. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit.

4.2
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt nach Antrag des Aufnahmeinteressenten durch Vorstandsbeschluß. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.“

4.3.
Beendigung der Mitgliedschaft :
a) nach schriftlicher Kündigung binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
b) durch Ausschluss bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Vernachlässigung der Pflichten als Mitglied oder bei Schädigung des Vereins.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten über den Ausschluss endgültig.

4.4
Die Rechte des Mitgliedes am Vermögen des Vereins erlöschen mit Austritt oder Ausschluss. In allen Fällen ist der laufende Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 5 Beiträge
Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Über Beitragsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 6 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

7.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres einberufen werden.

7.3
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen. Er muss sie, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern einberufen.

7.4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.

7.5.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig zu allen Punkten der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung sowie solchen, die von Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragt und vom Vorstand spätestens vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben worden sind. Anträge, die nicht unter § 7.5.Satz 2 fallen, können nur nach schriftlicher Vorlage beim Versammlungsleiter als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, wenn dies eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden beschließt. Wird die Dringlichkeit bejaht, so erfolgt die Abstimmung über den Antrag. Die Abstimmung über den Antrag erfolgt grundsätzlich erst nach Erledigung der übrigen mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
Dringlichkeitsanträge auf Beitrags- und Satzungsänderung sowie auf Auflösung des Vereins sind unzulässig.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und bei Verhinderung beider der Schatzmeister.

7.6
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse durch die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Beschlussfassung als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur durch das Mitglied selbst ausgeübt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und über sie ist ein Protokoll aufzunehmen.

7.7
Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Eine Abstimmung ist dann geheim, wenn mindestens eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

§ 8 Vorstand
8.1
Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) Beisitzer
f) Beisitzer

8.2
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und ist ehrenamtlich tätig.

8.3
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die unter a) bis f) genannten Vorstandsmitglieder. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Jedes andere Vorstandsmitglied ist zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

8.4
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder ausfallen, ist der Vorstand berechtigt, die offenen Stellen bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen. Sofern eine kommissarische Besetzung nicht gelingt, ist dies unschädlich. Der Vorstand ist dann neu zu wählen, wenn eine kommissarische Besetzung für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder nicht gelingt und der Verein nur noch über 3 amtierende Vorstandsmitglieder verfügt.

8.5
Die Wahl der Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, zwei Beisitzer) erfolgt mit einfacher Mehrheit. Wenn diese nicht erzielt wird, erfolgt Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

8.6
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht, sowie zur Beschlussfassung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen. Dieser gilt entsprechend auch für das nachfolgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den nächstjährlichen Voranschlag.

8.7
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einzelne oder mehrere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und Ausschüsse berufen. Beauftragte und Ausschüsse aller Art sind nicht berechtigt, Verpflichtungen für den Verein einzugehen.

8.8
Auf seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist nur beschlussfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und Schriftführer abzuzeichnen und abzulegen.
Stand, 19. Februar 2014 Warener Innenstadt e.V. Seite 5 von 5 Satzung

§ 9 Revisoren
9.1

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Revisoren und einen Ersatzmann. Die Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

9.2
Aufgabe der Revisoren ist die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassen- und Buchführung sowie Anfertigung eines Prüfungsberichtes über die Mitgliederversammlung. Innerhalb des Berichtes sind die Revisoren berechtigt, wertende Stellungnahmen abzugeben.

§ 10 Satzungsänderung
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
Das Vermögen des Vereins ist nach seiner Auflösung gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern sowie in Abstimmung mit dem örtlichen zuständigen Finanzamt.

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 13.07.1999 in Waren (Müritz) verlesen, beraten, beschlossen und von den Mitgliedern angenommen worden.

Beitragsordnung

Beitragshöhe

Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich erhoben und beträgt pro Monat:

  • 5,00 EUR für natürliche Personen
  • 25,00 EUR für juristische Personen

Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Warener Innenstadt e.V. zu überweisen.

Wird eine Mitgliedschaft neu angetreten wird der Beitrag zwei Monate nach Mitgliedschaftsbeginn fällig und beläuft sich auf den verbleibenden Beitrag
für das laufende Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr beginnt lt. Satzung des Warener Innenstadt e.V. § 3 mit dem 01.01. jeden Jahres und endet mit dem 31.12. desselben Jahres.

Kontoverbindung

Zahlungsempfänger:Warener Innenstadt e.V.
IBAN:   DE51 1505 0100 0640 0393 08
BIC:NOLADE21WRN
Kreditinstitut: Müritz-Sparkasse Waren